Dabei handle es sich um die Erstaussage, welche bekanntermassen die glaubwürdigste sei, weshalb auf diese Aussage abzustellen sei. Es sei zudem auch immer wieder zu längeren Besuchen gekommen, welche dafür sprechen würden, dass es seinem Klient auch darum gegangen sei, die sozialen Kontakte zu pflegen. G.________ habe auch ausgesagt, dass er nicht an diesem qualitativen «Scheissdreck» interessiert gewesen sei (pag. 32 Z. 286; pag. 53 Z. 90). Die Frequenz der Besuche heisse nicht, dass sein Klient jedes Mal etwas habe verkaufen können (pag. 33 Z. 339, Z. 350, Z. 344). Diese Aussagen seien die glaubhaftesten, denn G.________ habe keinen Grund, seinen Klienten in Schutz zu nehmen.