Anklage habe daher nicht Hand und Fuss und anders, als die Vorinstanz meine, würden erhebliche Zweifel bestehen, dass im ganzen angeklagten Zeitraum tatsächlich 75 Gramm Kokaingemisch an G.________ verkauft worden seien. In seiner ersten Einvernahme habe G.________ noch nichts zu Geschäften mit seinem Klienten gesagt. Erst später habe er dies zugegeben. Dabei habe er angegeben, dass er von seinem Klienten fünfmal Kokain à 2.5 Gramm gekauft habe (pag. 30 Z. 207). Dabei handle es sich um die Erstaussage, welche bekanntermassen die glaubwürdigste sei, weshalb auf diese Aussage abzustellen sei.