Die Vorinstanz hätte in dubio pro reo auf die Aussagen seines Klienten abstellen müssen, zumal die Besuche nachvollziehbar erklärt worden seien, wie beispielsweise an der Hauptverhandlung (pag. 305 Z. 31 ff.). Diese Aussagen würden sich auch auf pag. 31 Z. 252 ff. und pag. 32 Z. 302 finden. R.________, welche keinen Anlass dazu gehabt habe, seinen Klienten in irgendeiner Weise zu schützen, habe diese Angaben an der Hauptverhandlung bestätigt (pag. 300 Z. 17 und 28 f.). Die Polizei gehe von 29 Geschäften aus. Diese seien aber jeweils kürzer als zwei Minuten gewesen. Genau in dieser Zeit könne es aber nicht zu einem Verkauf gekommen sein (pag. 307 Z. 16; pag. 310 Z. 21). Die Berechnung der