21 plausibel qualifiziert habe, sei nicht zulässig. Die Vorinstanz verkenne völlig, dass es genau darum gehe, die exakte Menge rechtsgenüglich nachzuweisen. Was plausibel sein könne oder von G.________ geschätzt werde, dürfe keine Rolle spielen. Die Vorinstanz hätte sich mit der Problematik auseinandersetzen müssen, dass G.________ bei der Mengenangabe nachweislich von der Polizei beeinflusst worden sei. Die Vorinstanz hätte in dubio pro reo auf die Aussagen seines Klienten abstellen müssen, zumal die Besuche nachvollziehbar erklärt worden seien, wie beispielsweise an der Hauptverhandlung (pag.