Besonders stossend sei, dass das Gericht durch diese Anzahl dazu geneigt gewesen sei, diese Hypothese möglichst zu bestätigen. Es sei lebensfremd auszuführen, dass G.________ die Wahrheit nicht mehr wisse und die gelieferte Menge nicht mehr sagen könne und dann zur Bestimmung der Gesamtmenge dennoch auf seine Angaben abzustellen und gleichzeitig diejenigen seines Mandanten als nicht geeignet abzustempeln. Das Argument der Vorinstanz, wonach entscheidend sei, dass G.________ die ihm vorgehaltenen Mengen als