10.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.5.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führt insbesondere aus, dass die Vorinstanz die Würdigung nicht korrekt vorgenommen habe und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ein viel zu hohes Gewicht beigemessen habe. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz anhand dieses Beweismittels bereits zu Beginn der Beweiswürdigung die Hypothese aufstelle, es könne zu bis zu 64 Drogentreffen gekommen sein (pag. 475). Besonders stossend sei, dass das Gericht durch diese Anzahl dazu geneigt gewesen sei, diese Hypothese möglichst zu bestätigen.