488 ff.). Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass es keine erheblichen Zweifel daran gebe, dass der Beschuldigte im ganzen angeklagten Zeitraum insgesamt 75 Gramm Kokaingemisch an G.________ verkauft habe. In dubio sei wiederum gestützt auf die Sicherstellung vom 15. März 2016 von einem Reinheitsgrad von 40 % auszugehen. Der Beschuldigte habe somit mindestens 30 Gramm Kokainbase an G.________ veräussert (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 491). 10.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.5.1