Weiter führte sie aus, dass auch andere Berechnungen denkbar seien: Gehe man von 42 observierten Besuchen aus, denen ein Telefonanruf vorausgegangen sei, würde dies eine Menge von 105 Gramm (42 x 2.5) Kokaingemisch ergeben. Oder man nehme den Zeitraum vom 1. Januar 2016 (Anklage) bis zur Observation, dann komme man auf 22 Tage mit Telefonverbindungen. Mit der Hypothese «ein Deal pro Tag mit Telefonverbindungen» bis zur Observation würde man auf 66 Lieferungen zu 2.5 Gramm kommen (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 488 ff.).