In den überwiegenden Besuchen könne es daher weder zum «schnörele» mit G.________ noch zum Bringen oder Abholen von Kleidern bei S.________ gekommen sein. Daher hätten sowohl die angeklagten 30 Lieferungen als auch die von der Polizei berechneten 29 Treffen (Aufenthalte, die weniger als zwei Minuten dauerten) Hand und Fuss. Die Vorinstanz ging dabei jeweils – aufgrund der Aussagen der Abnehmer und der Sicherstellung vom 15. März 2016 – von einer Mindestbestellmenge von 2.5 Gramm aus. Weiter führte sie aus, dass auch andere Berechnungen denkbar seien: