Daraus gehe hervor, dass jeweils der eine oder andere als erster telefoniert habe, dass meistens ein zweiter Anruf erfolgt sei und kurz nach dem letzten Anruf ein Kurzbesuch des Beschuldigten stattgefunden habe. Es seien 46 Besuche des Beschuldigten gefilmt worden, wobei die Aufenthaltsdauer jeweils unterschiedlich lang gewesen sei: Einmal sei er rund vier Stunden geblieben, 12 Mal habe er sich dort zwischen 8 und 24 Minuten aufgehalten und in den übrigen 33 Fällen habe seine Verweildauer maximal 3 Minuten betragen. In den überwiegenden Besuchen könne es daher weder zum «schnörele» mit G._____