20 Erkenntnisse aus der Observation und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation bei. Weiter führte sie aus, dass zwischen dem 29. Januar 2016 und dem 12. März 2016 ein Abgleich zwischen den Telefonverbindungen und dem Betreten der Liegenschaft (Wohnort von G.________ und R.________) durch den Beschuldigten vorliege. Daraus gehe hervor, dass jeweils der eine oder andere als erster telefoniert habe, dass meistens ein zweiter Anruf erfolgt sei und kurz nach dem letzten Anruf ein Kurzbesuch des Beschuldigten stattgefunden habe.