Während der Beschuldigte jeweils unterschiedliche Grammangaben geliefert und versucht habe, die Drogenmenge möglichst tief zu halten, habe sich G.________ mit den Daten aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Observation auseinandergesetzt und daraus seine Schlüsse abgeleitet. Er sei zwar gefühlsmässig von einer tieferen Menge ausgegangen, habe aber die Gesamtmenge von 75 Gramm Kokaingemisch als plausibel angesehen. Die Vorinstanz prüfte daher die hergeleitete Zahl von 75 Gramm auf ihre Stichhaltigkeit hin und zog dazu die