__ könne – suchtbedingt – nicht mehr die Wahrheit sagen, weshalb die Aussagen im Verhältnis zu den übrigen objektiven Beweismitteln zu würdigen seien (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 488). Während der Beschuldigte jeweils unterschiedliche Grammangaben geliefert und versucht habe, die Drogenmenge möglichst tief zu halten, habe sich G.________ mit den Daten aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Observation auseinandergesetzt und daraus seine Schlüsse abgeleitet.