672 ff.). 10.4 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz Die einzelnen Beweismittel wurden von der Vorinstanz eingehend und schlüssig gewürdigt. Zusammenfassend führte sie aus, dass die Aussagen von R.________ und S.________ nichts oder nur wenig zum angeklagten Sachverhalt beigetragen hätten. Auch die Aussagen der Hauptprotagonisten seien problembehaftet; der Beschuldigte wolle nicht die Wahrheit sagen und G.________ könne – suchtbedingt – nicht mehr die Wahrheit sagen, weshalb die Aussagen im Verhältnis zu den übrigen objektiven Beweismitteln zu würdigen seien (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.