10.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte G.________ mit Kokain belieferte. Bestritten wird hingegen wiederum die Menge, konkret die Anzahl Treffen, die gelieferte Menge pro Treffen sowie der Reinheitsgrad (pag. 512; pag. 675 Z. 44 f.; pag. 676 Z. 1 ff.; pag. 682 ff.). 10.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat vorab die einzelnen Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 470). Als weiteres Beweismittel kommt die oberinstanzliche Befragung des Beschuldigten hinzu (pag. 672 ff.).