19 sprechend angepasst werden muss. Mit Blick auf die angeklagte Zeitspanne ist daher nicht von acht, sondern von sechs Lieferungen auszugehen. Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte F.________ in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 29. Februar 2016 in C.________ insgesamt 15 Gramm (6 x 2.5) Kokaingemisch mit einem Kokainbasegehalt von 40 %, ausmachend 6 Gramm reines Kokain, verkaufte.