zuletzt im Februar 2016 Kokain vom Beschuldigten bezog. Zwar sagte F.________ aus, zuletzt im Dezember 2015, um den Jahreswechsel oder im Januar 2016 Kokain gekauft zu haben (pag. 86 Z. 121 f.). Allerdings war er sich diesbezüglich nicht mehr sicher, konnte aber den Zeitraum mit ca. einem Jahr angeben (pag. 85 Z. 117 f.), was bedeuten würde, dass es zuletzt im Februar 2016 zu einem Kokainkauf bzw. -verkauf gekommen ist. Dies deckt sich denn auch mit der grafischen Analyse der Telefonverbindungen, wonach Ende Februar 2016 nochmals gehäufte Kommunikation zwischen den beiden Beteiligten stattfand (pag. 80; pag. 86 Z. 121 f.).