Relativierungen resp. Korrekturen drängen sich jedoch hinsichtlich der Menge auf. Einig geht die Kammer mit der Vorinstanz im Hinblick auf die Anzahl Lieferungen innerhalb eines Jahres. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die glaubhaften Aussagen von F.________ abgestellt und ist zu Gunsten des Beschuldigten von acht Lieferungen ausgegangen. F.________ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2016 aus, dass er vom Beschuldigten ca. im März 2015 zum ersten Mal Kokain gekauft habe (pag. 84 Z. 62). Anders als die Verteidigung geht die Kammer davon aus, dass F.________ zuletzt im Februar 2016 Kokain vom Beschuldigten bezog.