Dass F.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Fortsetzungsverhandlung) in Anwesenheit des Beschuldigten defensiver antwortete als noch bei der Polizei, ist nachvollziehbar und lässt sich auch durch den Zeitablauf erklären. Er hat aber seine Aussagen im Kerngehalt nicht abgeändert und insbesondere klar auf die Aussagen des Beschuldigten, die er sinngemäss als falsch bezeichnete, reagiert. Ebenfalls übereinstimmend mit der Vorinstanz – und den Parteien – ist aufgrund des sichergestellten Kokains abweichend von der Betäubungsmittelstatistik des SGRM von einem Reinheitsgrad von 40 % auszugehen. Relativierungen resp.