372 Z. 4 ff.). Demgegenüber machte der Beschuldigte bezüglich der Mengen in jeder Befragung unterschiedliche Angaben, so zuletzt an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 144 Z. 172 f.; pag. 376 Z. 37 ff.; pag. 676 Z. 17 ff.; pag. 681). Die Vorinstanz hat zu Recht nicht auf diese Angaben abgestellt. Zudem behauptete der Beschuldigte auch betreffend F.________ zunächst, dass er diesen nicht kennen würde, was nicht nötig gewesen wäre, hätten sie nur zusammen Kaffee getrunken. Dass F.____