Es ist nicht einzusehen, weshalb F.________ den Beschuldigten zu Unrecht stärker hätte belasten sollen als nötig, auch wenn er durch die Polizei darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass er aufgrund von durch die Ergebnisse der Telefonkontrolle ans Tageslicht gekommenen Konsumwiderhandlungen nicht belangt werden könne (pag. 84 Z. 35 ff.). So sagte F.________ auch aus, dass der Beschuldigte ihn nicht nur wegen Drogen kontaktiert habe und es auch Monate gegeben habe, in welchen er keine Drogen vom Beschuldigten bezogen habe (pag. 85 Z. 103 ff.; pag. 131 ff.; pag. 371 Z. 10 ff.; pag. 372 Z. 4 ff.).