688 f.; pag. 691). 9.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Grundsätzlich kann sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz anschliessen, weshalb vorab auf diese verwiesen wird (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 466 ff.). Es kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz auch hier bei der Würdigung zu Gunsten des Beschuldigten vorgegangen ist, insbesondere was die Menge und die Häufigkeit der übergebenen Drogen betrifft. Der von F.________ geschilderte Ablauf lässt sich zudem mit den objektiven Beweismitteln untermauern;