Dies töne so, als ob sich der Reinheitsgrad des Kokains, welches der Beschuldigte verkauft habe, in der Nähe des Durchschnitts befunden habe. Demnach seien die Aussagen, wonach es sich um schlechtes Kokain gehandelt habe, stimmig. Schliesslich würden die Aussagen von F.________ anlässlich der Hauptverhandlung nichts am Resultat der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ändern. Es könne daher auch oberinstanzlich von 8 Gramm Kokainbase ausgegangen werden (pag. 688 f.; pag.