8.5.2 hiervor verwiesen. Zum konkreten Vorwurf führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass es richtig sei, vorliegend nicht auf die Werte der Betäubungsmittelstatistik abzustellen, sondern aufgrund des sichergestellten Kokains von einem Reinheitsgrad von 40 % auszugehen. Hinzu komme, dass F.________ an der Hauptverhandlung zwar ausgesagt habe, dass das Kokain schlecht gewesen sei. Aber er habe auch ausgeführt, dass das Kokain generell, also überall schlecht gewesen sei (pag. 371 Z. 1-5). Dies töne so, als ob sich der Reinheitsgrad des Kokains, welches der Beschuldigte verkauft habe, in der Nähe des Durchschnitts befunden habe.