Beweismässig sei daher von drei Lieferungen seines Klienten an F.________ auszugehen, einmal in Höhe von 2.5 Gramm, einmal 1 Gramm und einmal 0.5 Gramm. Der von der Vorinstanz angewendete Reinheitsgrad von 40 % sei nicht zu bemängeln. Daraus folge, dass sein Klient für den Verkauf von 1.5 Gramm reinem Kokain an F.________ schuldig zu sprechen sei (pag. 680 f.). 9.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Für die von der Generalstaatsanwaltschaft gemachten Ausführungen zu sämtlichen Vorwürfen und zum allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten wird auf Ziff. 8.5.2 hiervor verwiesen.