__ selber ausgesagt habe, dass sein Klient auch einmal zwei bis drei Monate nicht gekommen sei. Demzufolge seien von der obigen Zeitspanne drei Monate abzuziehen. Daraus ergebe sich ein Zeitraum von drei bis fünf Monaten. Zugunsten seines Klienten sei daher in jedem Fall von drei Lieferungen auszugehen. Es zeige sich auch hier, dass bei korrekter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bzw. bei einer korrekten Analyse der Aussagen, kein so grosser Widerspruch zwischen den Aussagen seines Klienten und F.________ bestehe. Beweismässig sei daher von drei Lieferungen seines Klienten an F._____