17 habe. F.________ habe diese Angaben «ohne Gewähr» (pag. 84 Z. 62; pag. 85 Z. 118) gemacht und er habe zudem ausgesagt, dass er es nicht mehr genau wisse (pag. 86 Z. 121 f.). Es sei daher zugunsten seines Klienten bereits aus diesem Grund von einem Zeitraum von weniger als acht bis zehn Monaten auszugehen. Vielmehr sei es sachgerecht, auf eine Zeitspanne von sechs bis acht Monaten abzustellen. Hinzu komme, dass F.________ selber ausgesagt habe, dass sein Klient auch einmal zwei bis drei Monate nicht gekommen sei.