469), sei schleierhaft, da F.________ gerade noch an der Fortsetzungsverhandlung angegeben habe, dass er nie mehr als 2.5 Gramm bezogen habe, sondern teilweise auch weniger. Sein Klient habe ausgesagt, dass es zu drei Verkäufen gekommen sei. Er habe dabei konkrete Mengenangaben machen können: 2.5 Gramm, 1 Gramm, 0.5 Gramm, was eine Gesamtmenge von 4 Gramm ergeben würde. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei auf die von seinem Klienten gemachten Aussagen abzustellen. Selbst wenn man auf die Aussagen von F.________ abstellen würde, so dürfe man niemals auf 20 Gramm kommen.