Bei der Analyse der vorinstanzlichen Begründung falle auf, dass die Vorinstanz von reinen Schätzungen ausgegangen sei. F.________ habe zwar angegeben, 8 bis 10 Mal Kokain bei seinem Klienten bezogen zu haben. Das erste Mal sei im März 2015 gewesen (pag. 84 Z. 62). Es sei jedoch fraglich, ob auf die Aussagen von F.________ abgestellt werden könne, denn er widerspreche sich selbst. Wie die Vorinstanz zudem beweismässig zum Schluss habe kommen können, dass es eine Mindestbestellmenge von 2.5 Gramm gegeben habe (pag. 469), sei schleierhaft, da F._____