371 Z. 36). Bei der Beweiswürdigung habe sich die Vorinstanz auf die für sie glaubhaften Aussagen vom 11. August 2016 abgestützt (pag. 83 ff.) und sie sei zugunsten seines Klienten von acht Lieferungen à 2.5 Gramm Kokaingemisch ausgegangen, ausmachend 8 Gramm reines Kokain. Die Aussagen seines Klienten bei der Staatsanwaltschaft (pag. 144 ff.), wonach er dreimal Drogen geliefert habe – einmal 2.5 Gramm, einmal 1 Gramm und einmal 0.5 Gramm – habe die Vorinstanz nicht für glaubhaft gehalten. Bei der Analyse der vorinstanzlichen Begründung falle auf, dass die Vorinstanz von reinen Schätzungen ausgegangen sei.