9.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.5.1 Vorbringen der Verteidigung F.________ habe anlässlich der Einvernahme ausgesagt, dass die Mindestbestellmenge 2.5 Gramm gewesen sei (pag. 85 Z. 72) und er habe 8 bis 10 Mal Kokain bei seinem Klienten bezogen (pag. 85 Z. 114). In der Fortsetzungsverhandlung vom 3. Oktober 2018 habe er zunächst Angaben im tieferen Bereich gemacht; vielleicht 1 Gramm, vielleicht einmal 2 Gramm aber sicher nicht mehr (pag. 371 Z. 28 f.). F.________ habe erst auf Vorhalt die damaligen Angaben bestätigt aber selbst dies nicht in überzeugender Art und Weise (pag. 371 Z. 36).