469 f.). Schliesslich gelangte die Vorinstanz zum Beweisergebnis, dass gestützt auf die Aussagen von F.________ sowie den Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und zu Gunsten des Beschuldigten erstellt sei, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 29. Februar 2016 insgesamt 20 Gramm Kokaingemisch mit einem Kokainbasegehalt von 40 %, ausmachend 8 Gramm Kokainbase, an F.________ verkauft habe (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 470). 9.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.5.1 Vorbringen der Verteidigung F.__