16 getätigt werden können und sie sich daher grundsätzlich auf die Betäubungsmittelstatistik der SGRM für das Jahr 2015 (44 % Kokainbasegehalt) und das Jahr 2016 (53 % Kokainbasegehalt) stütze. Weil aber am 15. März 2016 2.5 Gramm Kokaingemisch mit einem Kokainbasegehalt von 40 % beim Beschuldigten hätten festgestellt werden können, sei zu seinen Gunsten auf diesen tieferen Wert abzustellen (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 469 f.).