Das Gericht bleibt bei diesem Ergebnis dabei, dass es in Bezug auf die Anzahl Geschäfte auf die glaubwürdigeren Aussagen von F.________ abstützt. Insbesondere scheint das Hauptargument von A.________, F.________ habe kein Geld gehabt, wenig stichhaltig, wenn dieser das Kokain gerade Ende Monat mit Auszahlung des Lohnes als persönliche Belohnung bezogen hatte. Es ist somit von acht Veräusserungen in der Höhe der von den Abnehmern allseits erwähnten Mindestbestellmenge von 2.5g Kokaingemisch auszugehen.