Wie bei E.________ änderte A.________ auch hier seine Aussage bei der Staatsanwaltschaft (pag. 144 Z 164 ff.). Er gab nunmehr an, F.________ zu kennen. Sie hätten nicht viel Kontakt zusammen gehabt. Kennengelernt hätten sie sich, als er vor dem Laden an der P.________ Gegenstände ins Auto geladen habe. F.________ habe ihm Dinge bringen wollen, welche er ebenfalls nach Afrika hätte bringen können. Später habe er Drogen gewollt. Er habe ihm dreimal Drogen übergeben: 2.5g/1g/0.5g. Die 0.5g habe er ihm geschenkt. Gegenüber F.________ habe er sich als „M.________“ und nicht als „Q.________“ ausgegeben. Die Mengenangaben von F.________ im Bereich von 20g bis 25g seien gelogen.