Anlässlich der Einvernahme vom 08.07.2016 wurde A.________ auch erstmals mit der Person von F.________ konfrontiert. Auf Vorhalt der Fotografie auf pag. 126 gab er an, diesen nicht zu kennen. Es sei ein normaler Mann und kein Junkie (pag. 119 Z 218 ff.). Die restlichen Passagen dieser Einvernahme zu F.________ dürfen nicht zulasten von A.________ verwendet werden.