Auch hier ist zu prüfen, ob die Aussage vom 14.06.2016 verwertbare entlastende Tatsachen enthält. Hierzu kann man einzig anfügen, dass F.________ damals aussagte, sehr unregelmässig Kokain bezogen zu haben, weil 2.5g eigentlich eine sehr grosse Menge gewesen sei für seinen Eigenkonsum. Zudem habe er nicht immer die finanziellen Mittel gehabt, um eine solche Menge zu kaufen (pag. 77 Z 74 ff.).