Das Gericht stützt sich vorliegend auf seine Angaben bei der Polizei ab. Diese sind detailliert und in sich logisch. Sie lassen sich auch anhand der Daten aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation verifizieren. So decken sich die von F.________ angegebenen Kaufzeitpunkte per Ende Monat nach der Lohnzahlung mit den Peaks der Anzahl Verbindungen zwischen den beiden. Vor diesem Hintergrund ist es auch plausibel, dass er zum Jahreswechsel 2015/2016 und im Januar 2016 die letzten Bezüge bei A.________ getätigt hat.