Die beiden Aussagen von F.________ weisen ganz unterschiedliche Qualitäten auf. Während er am 11.08.2016 bei der Polizei freie, detaillierte und logisch verknüpfte Angaben machte, blieben die Aussagen vor Schranken nur sehr oberflächlich. Ob dieses Aussageverhalten gewissen Verdrängungsmechanismen, einer fehlenden Erinnerung oder der Anwesenheit des Beschuldigten geschuldet ist, muss offen bleiben. Wichtig ist, dass er im Kern den Inhalt seiner Aussagen nicht änderte.