Auf konkrete Vorhalte aus seiner Aussage vom 11.08.2016 hin bestätigte er dann jeweils seine damaligen Angaben als richtig. Insbesondere, dass er jeweils 2.5g bezogen habe. Er habe A.________ nicht zum Spass angerufen. Gleichzeitig könne man auch nicht sagen, dass jeder Anruf von ihm einem Kokainerwerb gleichkomme. Er bestritt die Aussagen von A.________, wonach dieser ihm nur drei Mal Drogen verkauft, bzw. teilweise geschenkt haben will und ansonsten mit ihm nur wegen Sachspenden für Afrika in Kontakt gewesen sei. Es sei immer um Drogen gegangen und geschenkt habe er sicher nie etwas bekommen.