Die Vorinstanz führte zunächst aus, dass die Nummer von F.________ im Gerät des Beschuldigten unter dem Namen «L.________» gespeichert gewesen sei und zwischen den beiden in der Zeit vom 24. November 2015 bis zum 15. März 2016 insgesamt 128 Kontakte hätten festgestellt werden können. Weiter gehe aus der grafischen Auswertung (Häufigkeit/Zeitpunkt) der Verbindungen hervor, dass Ende November 2015, um den Jahreswechsel 2015/2016, Ende Januar 2016 und Ende Februar 2016 gehäuft Kommunikation stattgefunden habe (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 466). Zu den Aussagen des Beschuldigten und F.______