Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen. Dasselbe gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 672 ff.). 9.4 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zunächst aus, dass die Nummer von F.________ im Gerät des Beschuldigten unter dem Namen «L.________» gespeichert gewesen sei und zwischen den beiden in der Zeit vom 24. November 2015 bis zum 15. März 2016 insgesamt 128 Kontakte hätten festgestellt werden können.