Die Vorinstanz hat die Beweise, namentlich die Ergebnisse der Mobiltelefonauswertung, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Auswertung des sichergestellten Kokains sowie die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson F.________ jeweils korrekt wiedergegeben (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 466 ff.). Darauf wie auch auf die jeweiligen Berichte und Einvernahmeprotokolle wird vorab verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen.