9.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte Kokain mit einem Reinheitsgrad von 40 % an F.________ lieferte (pag. 681; pag. 688). Hingegen bestreitet der Beschuldigte die Menge und will das Kokain teilweise geschenkt haben (pag. 144 Z. 171 ff.; pag. 376 Z. 28 ff; pag. 676 Z. 16 ff.; pag. 681). 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweise, namentlich die Ergebnisse der Mobiltelefonauswertung, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Auswertung des sichergestellten Kokains sowie die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson F.___