Das Argument der Verteidigung, das Kokain sei so schlecht gewesen, dass man von einem Reinheitsgrad von 15 % ausgehen müsse, verfängt nicht, zumal die Qualität des Kokains offenbar nicht derart schlecht sein konnte, da E.________ noch ein weiteres Mal Kokain beim Beschuldigten kaufte. Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte E.________ in der Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2016 in C.________ insgesamt 5 Gramm (2 x 2.5) Kokaingemisch mit einem Kokainbasegehalt von 38 %, ausmachend 1.9 Gramm reines Kokain, verkaufte.