90 Z. 23 ff.; pag. 97 Z. 48 ff.), ändert nichts an der vorangehenden Würdigung, zumal sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete und ihre am 4. November 2016 gemachten Aussagen in Bezug auf das Kennenlernen bzw. Kennen, die Kontakte und Avancen des Beschuldigten, die Anzahl Drogenübergaben und die jeweilige Drogenmenge durch weitere Beweismittel belegt werden konnten. Entsprechend ist auf die glaubhaften Aussagen von E.________ abzustellen, wonach sie jeweils eine Menge von 2.5 Gramm Kokaingemisch beim Beschuldigten bezog. Dass die Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von 38 % ausging, ist mit Blick auf die Betäubungsmittelstatistik für das Jahr 2014 der SGRM nicht zu beanstanden.