376 Z. 26), was wiederum für eine Menge von 2.5 Gramm Kokaingemisch spricht. Dass er damit den Preis für die gesamte veräusserte Menge gemeint haben könnte, kann mit Blick auf die weiteren Beweismittel wiederum nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Dass E.________ durch die Polizei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie aufgrund von durch die Ergebnisse der Telefonkontrolle ans Tageslicht gekommenen Konsumwiderhandlungen nicht belangt werden könne (pag. 90 Z. 23 ff.;