376 Z. 22 ff.). Übereinstimmend mit der Generalstaatsanwaltschaft 12 ist es offenkundig, dass der Beschuldigte stets darum bemüht war, die ihm vorgehaltenen Mengen- und Zahlenangaben zu «drücken». Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Mengenangaben des Beschuldigten alles andere als glaubhaft und widerspruchsfrei sind, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber sagte E.________ am 17. Juni 2016 zunächst aus, dass sie zweibis dreimal Kokain für jeweils CHF 50.00 beim Beschuldigten bezogen habe (pag. 91 Z. 91).