145 Z. 205 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung machte er unklare Angaben, sagte aber schliesslich aus, dass es zweimal je ein Gramm gewesen sei, was er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals relativierte und es insgesamt 1.5 Gramm gewesen seien (pag. 676 Z. 11 ff. [die Verteidigung beantragte demgegenüber einen Schuldspruch wegen Veräusserung von insgesamt 2.5 Gramm Kokaingemisch, vgl. pag. 511; pag. 678; pag. 680]). Auch mit den Aussagen von E.________ konfrontiert, wonach sie CHF 200.00 für das Kokain habe bezahlen müssen, sagte der Beschuldigte aus, dass er [nur] CHF 150.00 verlangt habe (pag. 376 Z. 22 ff.).