bei den zwei Treffen jeweils veräusserte. Der Beschuldigte machte hierzu wiederum unterschiedlich Angaben, selbst innerhalb der gleichen Befragung. So sagte er am 24. November 2016 zunächst aus, dass er ihr dreimal 0.5 Gramm gegeben habe (pag. 145 Z. 197). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach er ihr 7.5-8 Gramm Kokain verkauft habe, äusserte er sich dann dahingehend, dass es nur dreimal gewesen sei und insgesamt 2.5 Gramm (pag. 145 Z. 205 f.).